Die Musterbauordnung (MBO), Fassung 2020 mit Stand vom 27.09.2019, ist mittlerweile in allen Bundesländern als Landesbauordnung baurechtlich eingeführt und aufgrund Paragraf § 1 Abs. 1 auf alle Leitungsanlagen innerhalb von Gebäuden anzuwenden, da diese und deren Komponenten sowohl bauliche Anlagen als auch Bauprodukte sind:
Als wesentliche Schutzziele werden in § 3 und § 14 beschrieben:
Absatz 1 des § 3 der MBO nimmt alle Personengruppen, die bei der Errichtung eines Gebäudes beteiligt sind, in die Pflicht. Diese allgemeinen Anforderungen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gelten, werden im § 14 an den Brandschutz konkretisiert:
Daraus ergeben sich Schutzziele, die unbedingt von allen am Bau beteiligten Personen (zum Beispiel Architekten, Fachplaner, Fachhandwerker, Gebäudebesitzer und -betreiber) einzuhalten sind:
Gebäudeklassen
In der MBO werden in Paragraf 2 „Begriffe“ Gebäude, wie zum Beispiel Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie industrielle Bauwerke, Gebäudekomplexe und Sonderbauten, beschrieben und in verschiedene Gebäudeklassen unterteilt. Die Anforderungen an die Bauteile dieser Gebäude, wie zum Beispiel an Wände oder Decken in Keller- oder Obergeschossen sowie die Anforderungen der Wände von Flucht- und Rettungswegen, ist hierin festgelegt. Diese Anforderungen für die technische Gebäudeausrüstung, das heißt für die Decken- und Wanddurchführungen mit Rohrleitungen oder Kabelanlagen, sind in den Tabellen aufgeführt und dargestellt:
Tabelle 1.1: Übersicht der Gebäudeklassen und deren Anforderungen an die Leitungsdurchführungen nach MBO
Tabelle 1.2: Übersicht der Gebäudeklassen und deren Anforderungen an die Leitungsdurchführungen nach MBO
Gebäudebereiche mit erhöhter Brandlast
In Gebäudebereichen mit erhöhter Brandlast kommen unter Umständen mitgeltende Richtlinien bzw. Verordnungen zum Tragen, die zwingend eingehalten werden müssen. Zu diesen besonderen Räumen gehören zum Beispiel Heizräume, Räume in denen eine Heizungsanlage aufgestellt ist (Aufstellräume für Feuerstätten), Brennstofflagerräume oder Tiefgaragen, wenn sie innerhalb von Gebäuden angeordnet sind.
Muster-Feuerverordnung
Die wesentlichen baurechtlichen Anforderungen an Feuerungsanlagen sind in § 42 „Feuerungsanlagen“ MBO zusammengefasst. In § 5 (in Zusammenhang mit § 6) der Muster-Feuerungsverordnung (MfeuVO) vom September 2007 werden die Anforderungen der Räume geregelt, in denen Feuerstätten aufgestellt werden. Diese Anforderungen richten sich nach der Art des Brennstoffes und der Summe der Nennleistungen der Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden sollen. Heiz- und Aufstellungsräume werden zum einen unterteilt in die Art und Leistung der Kesselanlage und zum anderen in die Art und Menge des vorhandenen Brennstoffs.
Aus diesen Unterteilungen ergeben sich die erhöhten Anforderungen zur Durchführung von Rohrleitungen bzw. Kabeln durch die angrenzenden Wände und Decken dieser Bereiche, die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführt sind:
Bei Heiz- und Aufstellräumen ist darauf zu achten, dass neben den Anforderungen der MBO bzw. LBO auch die der § 5 und § 6 Feuerungsverordnung (FeuVO) und der Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI) sowie der Technischen Regeln Ölanlagen (TRÖL) eingehalten werden.
Bei Brennstofflagerräumen sind neben der MBO und LBO auch die Anforderungen der MFeuVO einzuhalten.
Muster-Garagenverordnung
In der Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) von Mai 2008 werden unter anderem Tiefgaragen und deren baurechtlichen Anforderungen an den Brandschutz dokumentiert. Auch in Tiefgaragen gibt es erhöhte Anforderungen an die Durchführung von Rohrleitungen und Kabel, da auch diese Gebäudebereiche ein erhöhtes Brandrisiko darstellen. Daher bilden Tiefgaragen laut MBO bzw. LBO einen eigenen Brandabschnitt. Eine Verlegung von brennbaren und nichtbrennbaren Rohrleitungen ist zwar zulässig, wobei wir empfehlen, diese mit geprüften Befestigungen zu installieren. Abschottungsmaßnahmen für Rohr- und Kabeldurchführungen in Tiefgaragen sind generell in R90- bzw. S90-Qualität auszuführen.
Information Muster-Garagenverordnung: Für den Bau und Betrieb von Garagen bestehen in den Bundesländern Sonderbauverordnungen wie eine Garagenverordnung (GaVo) oder vergleichbare rechtlichen Vorschriften.
Die meisten Bundesländer haben die Muster-Garagenverordnung („Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen“ (M-GarVO)) übernommen oder verweisen darauf.
Ein Entwurf zur Änderung soll zukünftig die M-GarVO an aktuelle Begebenheiten anpassen. Dabei wird auch der Name der bisherigen Muster-Garagenverordnung in „Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (M-GarStVO)“ geändert.
Weitere Regelwerke
Neben den genannten Verordnungen gelten gegebenenfalls weitere Regelwerke (bzw. Mustervorschriften).
Zudem beinhalten die verschiedenen Normen Anforderungen an den Brandschutz: DIN 4102 bzw. DIN EN 1366, DIN EN 13501.
Weiterhin sind die Richtlinien bzw. Normen zum Schall- und Wärmeschutz (z. B. DIN 4109, GEG) sowie der Trinkwasserverordnung (DIN 1988) einzuhalten.
Sollten Sie zu den genannten Regelwerken Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne!
Grundsätzliches: Die Auszüge beschreiben lediglich einen kleinen Teil der Musterbauordnung 2002. Sie sollen die Eckpfeiler in Bezug auf den vorbeugenden, baulichen Brandschutz verdeutlichen und als Planungsgrundlage für Architekten, Fachplaner sowie Fachhandwerker dienen.