Abstände bei Rohr- und Kabeldurchführungen

Sorgenfrei und korrekt abschotten

Haustechnische Installationen werden in der Regel auch durch brandabschnittsbildende Bauteile geführt. Die hierfür erforderlichen Durchdringungen sind brandschutztechnisch abzuschotten. Steigende Anforderungen an die technische Gebäudeausstattung (TGA) im Bereich Brandschutz erfordern dabei in Neubau und Sanierung höchste Aufmerksamkeit. Von der Planungs- über die Ausführungsphase bis hin zur Abnahme müssen unterschiedliche Gewerke wie Sanitär, Heizung, Klima, Lüftung oder Elektro „in Einklang“ gebracht werden.

Ideale erste Schritte

Die verschiedenen Gewerke benötigen unterschiedliche Abschottungsmaßnahmen, mit dem größten Augenmerk auf die Abstimmung im Bereich der entstehenden Schnittstellen.

Im Idealfall setzen sich Bauleiter, Fachbauleiter und Installateure schon in der Planungsphase gemeinsam an einen Tisch, um die fachgerechte Ausführung der Abschottungen zu besprechen (siehe unten „Info: Bauleiter nach § 56 Musterbauordnung (MBO)“). Hier sollte vor allem der Einbau der festgelegten Rohre und Kabel nach Verwendbarkeitsnachweisen im Vordergrund stehen.

Schnell wird erkannt, dass in den meisten Fällen nicht die Schottung, sondern mangelnder Platz in Durchführungen das größte Problem ist. Um Lösungen zu finden, hilft es, gemeinsam zu klären:

  • Welche Produkte (Material, Güte, Dimensionen, etc.) werden verwendet?
  • Liegen gültige Verwendbarkeitsnachweise (s. „Info: Verwendbarkeitsnachweis„) vor?
  • Welche Möglichkeiten der „Abstandsminimierung“ gibt es oder müssen angewandt werden?

Erste Alternative: DiBT-Vorgaben

Rohr- und Kabeldurchführungen DiBT-Vorgaben

Zweite Alternative: MLAR/LAR-Erleichterungen

Neben den DiBT-Vorschriften bestehen die Abstandmöglichkeiten nach der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR/LAR) 4.3 „Erleichterungen für einzelne Leitungen“. Sie lauten für

Montage von nichtbrennbaren Leitungen mit einer Lösung nach MLAR/LAR 4.3

Eine Lösung nach MLAR/LAR 4.3: Montage von nichtbrennbaren Leitungen im Abstand ≥ äußerer Durchmesser.

  • nicht brennbare Rohre ≤ 160 mm Durchmesser: Abstand ein Mal Außendurchmesser (max. 160 mm)
  • brennbare Rohre ≤ 32 mm Durchmesser: Abstand fünf Mal Außendurchmesser (max. 160 mm)
  • Kabel ohne Durchmesserbegrenzung: Abstand ein Mal Außendurchmesser

Maßgeblich ist immer der größte Wert.

Beispiel:

Ein SML-Entwässerungsrohr DN 100 mit 110 Millimeter Außendurchmesser und ein Mehrschichtverbundrohr mit 32 Millimeter Außendurchmesser.

Frage: Welcher Abstand ist einzuhalten:

  • 110
  • 32 oder
  • 160 Millimeter?

Lösung: 160 Millimeter, da fünf Mal der Außendurchmesser des brennbaren Rohres größer ist als ein Mal der Außendurchmesser des nicht brennbaren Rohres.

Der Weg zum richtigen Abstand

Zu Beginn legen die beteiligten Unternehmen die entsprechenden Werkstoffe der einzelnen Gewerke fest. Jetzt kann die „heiße Phase“ der Planung beginnen.

Die Verwendbarkeitsnachweise der genutzten Produkte zu kennen ist gerade in dieser Situation unumgänglich und sollte mehr als nur die Überschrift und das Gültigkeitsdatum umfassen. Das betont auch die Musterbauordnung (siehe unten „Info: Unternehmer nach § 55 Musterbauordnung (MBO)„). Die Verwendbarkeitsnachweise bieten deutlich mehr Informationen, in ihnen sind Einbauvorschriften und Abstände zu finden (s. Abbildung „Verwendbarkeitsnachweis – Beispiel Einbauvorschriften und Abstände“).

Mögliche Nullabstände gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z-19.17-2131

Verwendbarkeitsnachweis – Beispiel Einbauvorschriften und Abstände. Mögliche Nullabstände gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z-19.17-2131

Ist es aus Platzgründen nicht möglich, die geforderten Abstände einzuhalten , muss vor einem Einbau unbedingt die Abweichung mit dem Inhaber des Verwendbarkeitsnachweises geklärt werden. Nur er kann beurteilen, ob es sich hier um eine nicht wesentliche oder eine wesentliche Abweichung vom Verwendbarkeitsnachweis handelt.

  • Eine nicht wesentliche Abweichung sollte vor einem Einbau mit dem abnehmenden Bauleiter (Fachbauleiter) besprochen werden. So können vorausschauend eventuelle Schwierigkeiten bei der Abnahme vermieden werden.
  • Eine wesentliche Abweichung hat zur Folge, dass eine Zulassung im Einzelfall bei der obersten Baubehörde beantragt werden muss.

Abschottungen mit Nullabstand

Mittlerweile sind Produkte verfügbar, deren Verwendbarkeitsnachweise Abstände von null Millimeter zwischen einzelnen Abschottungen sowie zwischen Abschottung und Bauteillaibung („Nullabstand“) aufweisen. Wie zum Beispiel mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) Z-19.17-2131 (s. „Verwendbarkeitsnachweis – Beispiel Einbauvorschriften und Abstände“). Hier sind die Abstände zwischen Versorgung, Entsorgung und Heizung mit den erlaubten Rohrkombinationen „auf null zusammengeschrumpft“.

Trotz allem, oder gerade deswegen, ist „der“ Nullabstand eine besondere Situation, die erhöhte Aufmerksamkeit verlangt. Sind einzelne Leitungen im Nullabstand zueinander verlegt, ist darauf zu achten, dass ein hohlraumfreier Verguss mit formbeständigen, nicht brennbaren Baustoffen gemäß DIN 4102-A, wie zum Beispiel Beton oder Zementmörtel, möglich ist. Deshalb ist es mit Sicherheit einfacher, schon in der Planungsphase, darauf zu achten, dass Abstände eingehalten werden. Im Nachhinein zu berichtigen oder abzuweichen ist immer sehr viel schwieriger – wenn es überhaupt ohne Umbaumaßnahmen möglich ist.

Es sind die Kleinigkeiten, die das „Brandschutzleben“ einfacher machen. Trotz der Möglichkeit des Nullabstandes zwei bis drei Zentimeter Platz zwischen einzelnen Leitungen zu lassen, vereinfacht es mit Sicherheit, einen hohlraumfreien Verguss herzustellen. Nachbesserungen auf der Baustelle sind generell kostenintensiv, zeitraubend und fördern nicht die Qualität.

Dabei sollte nicht vergessen werden:

Über allen Gedanken um Abstände steht als oberstes Gebot die Schutzzielbetrachtung nach § 14 MBO: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Informationen:

Verwendbarkeitsnachweis

Als Verwendbarkeitsnachweise nennen die Bauordnungen der Länder für nicht geregelte Bauprodukte:

–        die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

–        das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP)

–        die Zustimmung im Einzelfall (ZiE) zurück

Bauleiter nach § 56 Musterbauordnung (MBO)

(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen. zurück

Unternehmer nach § 55 Musterbauordnung (MBO)

(1) Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.

(2) Jeder Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt. zurück


EXKURS: Nullabstand im Walraven-System

Die nach den Vorgaben des DIBt geforderten „großen Abstände“ können in der Praxis oftmals nicht umgesetzt werden. Veranlasst durch diesen Sachverhalt, wurden Abschottungen für nichtbrennbare und brennbare Rohre so geprüft, dass dabei ein Abstand von 0 mm zwischen den einzelnen Abschottungen, sowie zwischen Abschottung und Bauteillaibung eingehalten werden kann.

In akkreditierten Prüfinstituten wurden hierfür praxisgerechte Einbausituationen montiert und gemäß DIN 4102 bzw. EN 1366 geprüft. Der Prüfaufbau umfasste z. B. Gussinstallationen, mit Steinwolle gedämmte Kupferrohre, faserverstärkte Kunststoffabwasserrohre, mit Synthesekautschuk isolierte Mehrschichtverbundrohre und Lüftungsleitungen gemäß DIN 18017 (wie GEBA AVR und Wildeboer TopSchott). Möglich sind alle in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) Z-19.17-2131 erwähnten Kombinationslösungen.

 

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