Eine Zusammenstellung aller Passagen aus dem Gebäudeenergiegesetz, die für die Rohrleitungsdämmung und deren Befestigung relevant sind:
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
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§ 69 | Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
(1) Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
(2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird.
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§ 70 | Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1 gehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der eingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
Ableitung der Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
nach Anlage 8 (zu §§ 69, 70)
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1) Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 69
- a) Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen:
- aa) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 20 Millimeter.
- bb) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 22 Millimetern und bis zu 35 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 30 Millimeter.
- cc) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 35 Millimetern und bis zu 100 Millimetern ist die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, gleich dem Innendurchmesser.
- dd) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 100 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 100 Millimeter.
- ee) Bei Leitungen und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die sich in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen Leitungsnetzverteilern befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
- ff) Bei Wärmeverteilungsleitungen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
- gg) Bei Leitungen und Armaturen nach Doppelbuchstabe ff, die sich in einem Fußbodenaufbau befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 6 Millimeter.
- hh) Soweit in den Fällen des § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, das Zweifache des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
- b) In den Fällen des § 69 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
- c) In Fällen des § 69 ist Buchstabe a nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.
- a) Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen:
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2) Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70
Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen mit einem Innendurchmesser
- a) von bis zu 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 9 Millimeter, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin.
- b) von mehr als 22 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 Millimeter, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin.
Die Wärmeleitfähigkeit der Kältedämmung ist jeweils auf eine Mitteltemperatur von 10 Grad Celsius zu beziehen
- 3) Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 Watt pro Meter und Kelvin sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
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4) Gleichwertige Begrenzung
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach den Nummern 1 und 2 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.
Infobox
Produktübersicht nach Hauptanwendungen
NICHT-BRENNBARKEIT (Flucht- & Rettungswege)
BISOFIX® MW Kälteschellen LD
- zur Befestigung von thermisch isolierten Rohren aus Kunststoff, Stahl, Kupfer oder Edelstahl
- nicht brennbare Kälterohrträger mit druckfestem Steinwollekern und Zweischrauben-Rohrschelle (Bifix® G2)
- mit Sicherheitsschnellverschluss
BISOFIX® MW Kälteschellen MD
- zur Befestigung von thermisch isolierten Rohren aus Kunststoff, Stahl, Kupfer oder Edelstahl
- nicht brennbare Kälterohrträger mit druckfestem Steinwollekern und Zweischrauben-Rohrschelle (Bifix® G2)
- mit Sicherheitsschnellverschluss
BISOFIX® MW Kälteschellen HD
- zur Befestigung von thermisch isolierten Rohren aus Kunststoff, Stahl, Kupfer oder Edelstahl
- nicht brennbare Kälterohrträger mit druckfestem Steinwollekern und Zweischrauben-Schwerlastschelle HD500
- wasserdampfdichter Verschluss des Rohrträgers durch selbstklebenden, überlappenden Alustreifen
RAUCHREDUZIERTHEIT im Brandfall (Flucht- & Rettungswege)
BISOFIX® E19+ Kälterohrträger s1s2
- Rohrträger mit Isolierschale
- zur Befestigung von thermisch isolierten Rohren aus Stahl, Kupfer oder Edelstahl
- kombinierbar mit Rohrschellen Bifix® G2 ohne Einlage oder BIS HD 500
MULTIFUNKTIONAL (Standardanwendung mit Elastomerkautschuk & PIR-Kern)
BISOFIX® E13 Kälteschellen
- isolierte Rohrbefestigung mit Schelle BIS Bifix® G2
- Schelle mit Sicherheitsschnellverschluss
- zur Befestigung von thermisch isolierten Rohren aus Stahl, Kupfer oder Edelstahl
BISOFIX® E19 Kälteschellen
- isolierte Rohrbefestigung mit Schelle BIS Bifix® G2
- Schelle mit Sicherheitsschnellverschluss
- zur Befestigung von thermisch isolierten Rohren aus Stahl, Kupfer oder Edelstahl
BISOFIX® E32 Kälteschellen
- isolierte Rohrbefestigung mit Schelle BIS Bifix® G2
- Schelle mit Sicherheitsschnellverschluss
- zur Befestigung von thermisch isolierten Rohren aus Stahl, Kupfer oder Edelstahl
SCHWERLAST-INSTALLATIONEN (beispielsweise bei Überspannungen)
BISOFIX® 88 Kälteschellen
- Zweischraubenschelle integriert in PUR-Hartschaum
- zur Befestigung von thermisch isolierten Rohren aus Stahl, Kupfer oder Edelstahl
- durch Kautschukabdichtung keine zusätzliche Verklebung (Dichtpaste) mehr nötig
BISOFIX® CF Kältefestpunktschelle
- gedämmte Kälteschellen aus druckfestem PUR-Hartschaum
- innere Aussparung zur Aufnahme des Druckflansches
- äußere Verbindungslaschen (verzinkt) zur Verbindung des zweiteiligen Sets mittels Querstreben